Plakatständer und Co. – was müssen Sie beachten?

Vorschriften für Plakatständer & Co.

Das sollten Sie wissen, denn natürlich ist in Deutschland auch das Aufstellen von Plakatständern per Gesetz und regional unterschiedlich, geregelt. Hier ein kleiner Wegweiser am Beispiel Berlin.

Wer ein Geschäft hat und mit einem Plakatständer im Außenbereich potenzielle Kunden auf tolle Angebote aufmerksam machen möchte, benötigt eine Genehmigung. Sonst droht eine saftige Strafe des Ordnungsamtes Berlin.

Ob Prospektständer, Kundenstopper oder Bodenständer: Wer solche Werbemittel vor seinem Geschäft platzieren oder Flyer verteilen möchte, muss bei den Ordnungsämtern der Stadt Berlin eine sogenannte Sondernutzungserlaubnis beantragen. Sie gibt es auch in anderen Städten wie Köln oder Hamburg.

Nutzung des öffentlichen Raumes

Fußgängerzonen, Straßen oder Gehwege sind  öffentlicher Raum. Der darf zwar von jedem im Rahmen der Straßenverkehrsvorschriften und innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen für den öffentlichen Verkehr genutzt werden. Was jedoch darüber hinausgeht, zählt zur Sondernutzung.

Wichtig ist: Die Bauordnung für Berlin schreibt vor, dass Werbeanlagen nicht „das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden“ dürfen. Aus diesem Grund ist unter anderem Werbung auf Straßenland nicht erlaubt mit Ausnahme von Wahlwerbung, Werbung für Zirkusse und bei Sondergenehmigungen des Landes Berlin. Die für den Antrag zuständige Behörde muss daher genau über den Standort und die Größe des Werbemittels, das aufgestellt werden soll, informiert werden. Eine allgemeine Aussage, ob bestimmte Vorhaben des Gewerbetreibenden genehmigungsfähig sind, ist daher nicht möglich. Die Entscheidung wird immer im Einzelfall von der zuständigen Behörde unter Abwägung der betroffenen Interessen getroffen.

Nicht genehmigungspflichtig sind

  • Werbeanlagen im Innenbereich bis 1 Quadratmeter Ansichtsfläche
  • in durch den Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten
  • Werbeanlagen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen, die während der Dauer des Wahlkampfes angebracht oder aufgestellt werden
  • Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern und Schaukästen
  • Werbung an Verkaufsstellen für Zeitungen und Zeitschriften

Antragstellung: Zeit einplanen

Wer seine Werbung aufstellen möchte, sollte genügend Zeit für die Antragstellung einplanen. Es kann nämlich mehrere Wochen dauern, bis ein Antrag genehmigt wird. Die Gebühr, die der Antragsteller bei einem positiven Bescheid zu zahlen hat, hängt dabei von der Lage des Geschäfts und der Größe der Fläche zusammen, die benötigt wird.

Ordnungsstrafe und Bußgeld drohen

Werbemittel sollten nie ohne vorherige Genehmigung aufgestellt werden. Denn wer keine entsprechende Erlaubnis nachweisen kann, muss mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen. Mehr Informationen zu Bußgeldern und Adressen der zuständigen Berliner Ordnungsämter finden Sie in unserem Beitrag Werbemittel Vorschriften in Berlin.

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