Eine Kundenstopper Genehmigung bekommen Sie in Bremen in rund zwei Wochen zum Pauschalbetrag. In Hamburg ist das Aufstellen auf öffentlichem Straßenland grundsätzlich verboten. In Frankfurt drohen bis zu 3.650 Euro Bußgeld bei Verstoß, in Berlin sogar bis zu 10.000 Euro. Ob und wie Sie einen Werbeaufsteller vor Ihrem Geschäft aufstellen dürfen, hängt weniger vom gesunden Menschenverstand ab als vom Bundesland, in dem Ihr Laden steht. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtsgrundlagen, führt durch das Antragsverfahren und zeigt, wo die größten Unterschiede liegen.

Warum überhaupt eine Genehmigung?
Der Gehweg vor Ihrem Ladengeschäft gehört der Allgemeinheit. Genau genommen sind Fußgängerzonen, Straßen und Bürgersteige öffentlicher Verkehrsraum, den jeder im Rahmen des sogenannten Gemeingebrauchs nutzen darf, also zum Gehen, Stehen, Warten. Sobald jemand diesen Raum darüber hinaus in Anspruch nimmt, etwa um einen Aufsteller dort zu platzieren, spricht das Recht von einer Sondernutzung. Und jede Sondernutzung des öffentlichen Raums ist erlaubnispflichtig.
Die Rechtsgrundlage dafür finden Sie nicht auf Bundesebene, sondern in den Landesstraßengesetzen der einzelnen Bundesländer. Jedes der 16 Länder hat ein eigenes Straßen- und Wegegesetz. Die Vorschriften ähneln sich in Grundzügen, unterscheiden sich aber in wichtigen Details. In Bayern regelt Artikel 18 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Sondernutzung, in Nordrhein-Westfalen ist es § 18 StrWG NRW, in Sachsen § 18 SächsStrG, in Berlin § 11 des Berliner Straßengesetzes. Die Paragrafennummer wechselt, das Grundprinzip bleibt: Wer öffentlichen Raum für eigene Zwecke nutzt, braucht die Zustimmung der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlagen im Überblick: Auf Landesebene regeln die 16 Landesstraßengesetze die Sondernutzung. Zusätzlich greifen die Straßenverkehrsordnung (StVO, insbesondere §§ 32 und 33, die Hindernisse und Verkehrsbehinderungen behandeln) sowie in einigen Bundesländern die Landesbauordnungen für feste Werbeanlagen. In manchen Städten kommen kommunale Sondernutzungssatzungen hinzu, die die Landesgesetze konkretisieren.
Dass die Regeln so verstreut sind, ist kein Zufall. Straßen und ihre Nutzung gehören in Deutschland traditionell zur Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Das ist praktisch in der Umsetzung, weil lokale Gegebenheiten berücksichtigt werden können. Für Gewerbetreibende bedeutet es aber: Was in Düsseldorf zulässig ist, kann in Hamburg komplett ausgeschlossen sein. Wer deutschlandweit Filialen betreibt oder einen Umzug plant, steht vor 16 möglicherweise unterschiedlichen Regelwerken.
Wann Sie keine Genehmigung brauchen
Nicht jede Werbeaktion ist genehmigungspflichtig. Entscheidend ist immer die Frage, ob der Aufsteller auf öffentlichem Grund steht oder nicht. Folgende Fälle sind in der Regel frei von einer Sondernutzungserlaubnis:
- Eigener Grund: Steht der Kundenstopper auf Ihrem privaten Grundstück, etwa im Vorgarten eines Ladengeschäfts, in einer privaten Passage, in einem Einkaufszentrum oder in einem Innenhof, ist keine Genehmigung der Straßenbehörde erforderlich. Allerdings können die Eigentümer von Einkaufszentren oder Passagen eigene Vorschriften erlassen.
- Eigene Fassade: Werbung, die an der eigenen Hauswand befestigt ist, fällt nicht unter die Sondernutzung. Hier greift stattdessen die Landesbauordnung, insbesondere bei fest verankerten Werbeanlagen über einer bestimmten Größe. In Denkmalschutzgebieten kann zusätzlich eine Zustimmung der Denkmalpflege nötig sein.
- Fußmatte oder Logo-Einlass: Eine Fußmatte mit Firmenlogo im Eingangsbereich, der noch auf eigenem Grund liegt, ist unkritisch.
- Schaufenstergestaltung und Schaukästen: Was im oder am Schaufenster passiert, ist keine Sondernutzung. Folien, Poster, Displays und Plakatständer im Schaufenster sind frei.
- Politische Werbung: Wahlplakate und Werbung für Wahlen oder Abstimmungen unterliegen eigenen Regeln und sind während Wahlkämpfen meist frei, solange sie bestimmte Vorgaben einhalten.
Sobald Ihr Aufsteller allerdings auch nur wenige Zentimeter in den öffentlichen Gehweg hineinragt, wird er zur Sondernutzung. Die berühmte Frage „Gilt die kleine Stufe vor meiner Tür schon als öffentlicher Raum?” lässt sich eindeutig beantworten: Der Gehweg beginnt dort, wo das Flurstück der Stadt anfängt. Im Zweifel lohnt ein Blick ins Grundbuch oder ins amtliche Liegenschaftsinformationssystem.
Drei Bundesländer, drei Welten
Die Unterschiede zwischen den Bundesländern sind eindrücklich. Drei Beispiele zeigen, wie weit das Spektrum reicht.
Hamburg: Das Totalverbot. Die Hansestadt hat sich für den strengsten Weg entschieden. Kundenstopper und ähnliche Werbeaufsteller sind auf öffentlichen Wegen grundsätzlich nicht erlaubt. Die Rechtsgrundlage ist das Hamburgische Wegegesetz in Verbindung mit einer restriktiven kommunalen Praxis. Wer in Hamburg werben möchte, muss das auf eigenem Grund tun, im Schaufenster oder an der Fassade. Wer trotzdem einen Aufsteller auf den Gehweg stellt, muss mit einem Ordnungsgeld von mindestens 100 Euro und der Entfernung des Aufstellers rechnen. Auch das gewerbliche Verteilen von Flyern im öffentlichen Raum ist in Hamburg untersagt.
Nordrhein-Westfalen: Der liberale Weg. NRW handhabt das Thema pragmatisch. In den meisten Städten wie Köln, Bonn oder Essen sind Kundenstopper mit Sondernutzungserlaubnis in fast allen Lagen möglich. Rechtsgrundlage ist § 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Die Gebühren sind moderat, die Bearbeitungszeiten überschaubar. Einen Sonderfall bildet Düsseldorf: Dort gilt in Fußgängerzonen eine Restgehwegbreite von 4,50 Metern, was Aufsteller dort praktisch ausschließt. In allen anderen Düsseldorfer Stadtteilen genügen dagegen 1,80 Meter und die Genehmigung ist Routine.
Sachsen: Der Sonderweg mit Ausnahmen. Dresden geht einen dritten Weg. Die städtische Sondernutzungssatzung verbietet Werbung im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich. Allerdings gibt es vier definierte Ausnahmen. Die wichtigste für Gewerbetreibende heißt Stätte der Leistung: Sie dürfen vor dem eigenen Laden werben, solange der räumliche Bezug zum Geschäft klar ist. Das Prinzip kehrt die Logik um: In Dresden müssen Sie nicht nur eine Genehmigung beantragen, sondern zusätzlich begründen, warum Ihr Aufsteller überhaupt zulässig ist. Leipzig, ebenfalls in Sachsen, interpretiert das Gesetz deutlich liberaler und arbeitet mit einer Gestaltungsrichtlinie statt mit einem grundsätzlichen Verbot.

Alle 16 Bundesländer im Überblick
Die folgende Übersicht ordnet jedes Bundesland einer Ampelfarbe zu und nennt die Rechtsgrundlage sowie repräsentative Beispielstädte. Die Einschätzung bezieht sich auf die kommunale Praxis in den größeren Städten. Kleinere Gemeinden handhaben das Thema oft unbürokratischer.
Auffällig: Die reine Rechtsgrundlage sagt wenig über die tatsächliche Praxis aus. Sachsen und Nordrhein-Westfalen haben fast identische Paragrafen, aber eine grundverschiedene Auslegung. Das liegt an den kommunalen Sondernutzungssatzungen, die das Landesrecht konkretisieren. Jede Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern hat in der Regel eine eigene Satzung mit eigenen Regeln, Gebühren und Zuständigkeiten. Eine detaillierte Aufschlüsselung für Berlin mit allen zwölf Bezirken, konkreten Ansprechpartnern und Gebührentabellen finden Sie in unserem Beitrag zu den Werbemittel-Vorschriften in Berlin.
Wer ist zuständig? Das Behörden-Labyrinth
In den meisten Städten ist das Ordnungsamt erste Anlaufstelle. Aber das ist keine Regel ohne Ausnahmen. Je nach Bundesland und Kommune kann eine andere Behörde zuständig sein. Die folgenden Varianten sind alle verbreitet:
- Ordnungsamt: Standardfall in den meisten westdeutschen Großstädten. Berlin, München, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Stuttgart arbeiten so. Das Ordnungsamt erteilt die Sondernutzungserlaubnis und kontrolliert die Einhaltung.
- Straßen- und Tiefbauamt: In einigen Städten, vor allem im Osten, liegt die Zuständigkeit beim Straßen- und Tiefbauamt statt beim Ordnungsamt. Dresden ist ein bekanntes Beispiel. Die Logik dahinter: Die Sondernutzung betrifft den Straßenraum, also ist das Straßenbauamt fachlich zuständig.
- Bauamt oder Bauordnungsamt: Wenn die Werbeanlage als feste bauliche Anlage gilt, greift die Landesbauordnung. Das gilt zum Beispiel für Leuchtreklame, große Werbetafeln oder Fassadenwerbung. Mobile Kundenstopper fallen in der Regel nicht darunter.
- Verkehrsbehörde: In Bezirken mit hohem Verkehrsaufkommen prüft zusätzlich die Straßenverkehrsbehörde, ob der Aufsteller den Verkehr behindern könnte.
- Doppelzuständigkeit: In manchen Städten sind zwei Behörden gleichzeitig beteiligt. Sie als Antragsteller stellen nur einen Antrag, die Behörden stimmen sich intern ab. Das kann die Bearbeitungszeit verlängern.
In Städten mit Bezirksstrukturen, etwa Berlin, München und Hamburg, kommt eine weitere Ebene hinzu. Dort ist nicht die zentrale Stadtverwaltung zuständig, sondern das jeweilige Bezirks- oder Ortsamt. Das hat praktische Konsequenzen: Ein und dieselbe Frage kann in zwei benachbarten Bezirken völlig unterschiedlich entschieden werden. Berlin-Mitte ist für strenge Auslegung bekannt, Kreuzberg-Friedrichshain eher liberal.
Praxis-Tipp: Bei Unsicherheit über die zuständige Behörde rufen Sie das zentrale Bürgertelefon Ihrer Stadt an (in den meisten Großstädten die 115). Dort erfahren Sie, welches Amt den Antrag bearbeitet und wo das Formular zu finden ist. Das spart Wochen an Rückläufern.
Das Antragsverfahren in fünf Schritten
So unterschiedlich die Kommunen im Detail sind, so ähnlich läuft das Verfahren im Kern. Fünf Schritte sind in fast allen Städten identisch.
Schritt 1: Recherche vor Ort. Informieren Sie sich über die lokale Satzung. Fast alle Städte haben ihre Sondernutzungssatzung online veröffentlicht. Suchen Sie nach Sondernutzungssatzung plus Städtename. Lesen Sie insbesondere die Passagen zu Restgehwegbreite, maximaler Größe und Platzierung. In vielen Satzungen steht auch, welche Dokumente dem Antrag beizufügen sind.
Schritt 2: Unterlagen zusammenstellen. Folgendes wird üblicherweise verlangt:
- Name und Anschrift des Gewerbetreibenden
- Genauer Standort des Aufstellers (Straße, Hausnummer, Position auf dem Gehweg)
- Maße des Aufstellers (Breite, Höhe, Tiefe)
- Gewünschter Zeitraum (Einzelerlaubnis, Jahresgenehmigung)
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Foto des geplanten Aufstellorts und Lageplan oder Skizze
- In manchen Städten: Haftpflichtversicherungs-Nachweis
Schritt 3: Antrag einreichen. Die meisten deutschen Großstädte bieten inzwischen Online-Formulare an. Alternativ ist der klassische Weg per E-Mail oder Post möglich. Einige Kommunen verlangen nach wie vor eine persönliche Vorsprache. Das ist eher die Ausnahme geworden.
Schritt 4: Bearbeitung abwarten. Die Bearbeitungszeit liegt je nach Stadt zwischen zehn Werktagen und sechs Wochen. Bremen und Düsseldorf sind mit etwa zwei Wochen am schnellsten, Hamburg und Frankfurt können vier bis sechs Wochen brauchen. In Messestädten wie Düsseldorf, München, Frankfurt oder Hannover verlängern sich die Zeiten während der großen Messen deutlich. Wer Ende Oktober einen Aufsteller für den Weihnachtsmarkt beantragt, sollte diesen Antrag spätestens Ende August stellen.
Schritt 5: Bescheid und Aufbau. Der Bescheid der Behörde enthält die genauen Bedingungen: Platzierung, Größe, Zeiträume, Gebühren. Erst nach Erhalt des Bescheids und Zahlung der Gebühr darf der Aufsteller aufgestellt werden. Die Erlaubnis muss im Geschäft zur Vorlage bereitgehalten werden, falls der Ordnungsaußendienst kontrolliert.

So lange müssen Sie auf den Bescheid warten
Die Bearbeitungszeit variiert deutlich zwischen den deutschen Großstädten. Besonders in Messestädten oder vor Großveranstaltungen kann die Wartezeit ansteigen. Die folgende Übersicht zeigt typische Bearbeitungszeiten im Normalfall:
Die Werte sind Durchschnittswerte aus der städtischen Verwaltungspraxis. In der Urlaubszeit und während großer Messen können sich die Zeiten verdoppeln. Hamburg sticht aus zwei Gründen hervor: Erstens ist die Bearbeitung durch die restriktive Praxis oft langwierig, zweitens endet der Vorgang in den meisten Fällen mit einer Ablehnung.
Was die Erlaubnis kostet
Die Gebühren für eine Sondernutzungserlaubnis setzen sich fast überall aus zwei Komponenten zusammen: Einer Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung des Antrags und einer Benutzungsgebühr für die tatsächliche Nutzung des öffentlichen Raums. Die Modelle dahinter unterscheiden sich erheblich.
Pauschalmodell: Berlin arbeitet mit festen Beträgen. 40 Euro für ein Jahr, 60 Euro für zwei Jahre, 80 Euro für drei Jahre Verwaltungsgebühr. Zusätzlich können Sondernutzungsgebühren nach Lage und Fläche anfallen. Für typische Kundenstopper vor dem eigenen Laden bleibt es meist bei der Verwaltungsgebühr. Bremen arbeitet ähnlich mit einer Jahrespauschale.
Zonensystem: München, Hannover und Düsseldorf teilen das Stadtgebiet in Gebührenzonen. Zentrale Innenstadtlagen sind teurer als Randbezirke. In München reichen die Tarife von etwa 12 Euro pro Quadratmeter und Jahr in Randlagen bis zu 62 Euro pro Quadratmeter und Jahr in der Innenstadt. Die Genehmigung gilt meist für drei Jahre.
Quartalsregel: Stuttgart und einige andere Städte in Baden-Württemberg beschränken die Nutzung auf ein Kontingent von Tagen pro Jahr. In Stuttgart sind es 40 Tage pro Jahr in der Innenstadt. Für Dauergenehmigungen müssen Sie auf die Außenbezirke ausweichen.
Auf Anfrage: Kleinere Städte und Gemeinden haben oft keine öffentlich einsehbaren Tarife. Der Betrag wird im Einzelfall festgesetzt. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten dann zwischen 30 und 150 Euro pro Jahr für einen typischen Kundenstopper.
Zu den offiziellen Gebühren kommen je nach Stadt Auslagen hinzu, etwa für die Beglaubigung von Unterlagen oder den Versand des Bescheids. Die Gesamtkosten bleiben selbst in teuren Lagen meist deutlich unter 300 Euro pro Jahr. Das ist im Vergleich zu anderen Werbeformen ein überschaubarer Betrag.
Was überall gilt: Die universellen Regeln
Auch wenn sich die Details unterscheiden, gelten in fast allen deutschen Städten dieselben Grundregeln. Ein Kundenstopper, der diese Basisanforderungen erfüllt, ist in den meisten Kommunen genehmigungsfähig:
Die universellen Aufstellregeln auf einen Blick:
• Restgehwegbreite: Nach Aufstellung muss ein Durchgangskorridor für Fußgänger frei bleiben. Standard sind 1,50 Meter, in Fußgängerzonen teils 2,00 bis 4,50 Meter.
• Standsicherheit: Der Aufsteller muss gegen Umfallen gesichert sein. Wind darf ihn nicht zum Kippen bringen.
• Öffnungszeiten-Bindung: Der Kundenstopper darf nur während der Geschäftszeiten draußen stehen.
• Stätte der Leistung: Der Aufsteller muss im direkten räumlichen Bezug zum eigenen Geschäft stehen.
• Keine Sichtbehinderung: Er darf keine Verkehrszeichen verdecken und keine Fahrbahn-Sicht beeinträchtigen.
• Nicht an Ampeln: Platzierung direkt an Ampeln oder Fußgängerüberwegen ist fast überall untersagt.
• Beweglich: Der Aufsteller muss transportabel sein, fest installierte Werbeträger fallen unter andere Vorschriften.
Wer sich an diese Grundregeln hält, hat in den meisten deutschen Städten gute Chancen auf eine Genehmigung. Die Sondernutzungssatzungen sind in den wenigsten Fällen geschaffen worden, um Gewerbe zu verhindern. Sie sollen sicherstellen, dass der öffentliche Raum funktional und sicher bleibt.
Ihre Stadt ist nicht dabei? So finden Sie die Regeln
Wir haben bisher vor allem die großen deutschen Städte betrachtet. Gewerbetreibende in kleineren Städten oder Gemeinden stehen vor der gleichen Herausforderung, haben aber seltener Zugang zu detaillierten Informationen. Folgende Schritte führen in der Regel zum Ziel:
- Online-Recherche starten: Suchen Sie nach Sondernutzungssatzung plus Namen Ihrer Stadt. In neun von zehn Fällen finden Sie die Satzung als PDF auf der städtischen Website.
- Bürgertelefon nutzen: Die 115 ist das einheitliche deutsche Behörden-Servicetelefon. Dort erfahren Sie, welches Amt bei Ihnen zuständig ist und ob Online-Formulare existieren.
- Persönliche Nachfrage: In kleineren Gemeinden ist ein Anruf beim Bürgermeisteramt oft effizienter als der Weg über Formulare. Die Mitarbeiter haben in der Regel Erfahrung mit Anfragen zu Kundenstoppern.
- Muster-E-Mail verwenden: Wenn kein Online-Formular existiert, reicht eine formlose E-Mail an die zuständige Behörde. Sie sollte Namen und Anschrift, gewünschten Standort mit Hausnummer, Maße des Aufstellers und den gewünschten Zeitraum enthalten.
Mustertext für eine Behördenanfrage:
„Sehr geehrte Damen und Herren, ich betreibe ein [Art des Geschäfts] in der [Adresse] und beabsichtige, einen Kundenstopper mit den Maßen [Breite x Höhe in cm] vor meinem Ladeneingang aufzustellen. Der Aufsteller soll während der Öffnungszeiten auf dem Gehweg stehen und abends wieder eingeräumt werden. Bitte teilen Sie mir mit, ob dafür eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist und welche Unterlagen und Gebühren anfallen. Anbei finden Sie ein Foto des geplanten Standorts. Mit freundlichen Grüßen.”
In den allermeisten Fällen antwortet die Behörde innerhalb weniger Tage. Die Kombination aus konkreten Angaben und einem Foto vereinfacht die Bearbeitung erheblich und signalisiert, dass Sie den Vorgang ernsthaft angehen.
Bußgelder im Vergleich
Wer ohne Genehmigung einen Aufsteller auf den Gehweg stellt, riskiert Konsequenzen, die je nach Stadt deutlich variieren können. Eine Übersicht typischer Werte in sechs Großstädten:
In der Praxis läuft es in den meisten Städten nach einem ähnlichen Muster: Beim ersten Verstoß gibt es eine Verwarnung und die Aufforderung, den Aufsteller zu entfernen. Wer den Hinweis ignoriert oder wiederholt auffällt, bekommt einen Bußgeldbescheid. Bei wiederholten Verstößen kann die Behörde auch künftige Anträge ablehnen, sodass die legale Nutzung dauerhaft ausgeschlossen wird.
Wichtig: Neben dem Bußgeld droht die Einziehung des Aufstellers durch den Ordnungsaußendienst. Die Stadt stellt dafür eine Rechnung für den Abtransport und die Lagerung, die je nach Kommune zwischen 80 und 200 Euro liegen kann. Der Aufsteller selbst muss vom Eigentümer abgeholt werden, oft innerhalb einer Frist von vier Wochen, bevor er endgültig verwertet wird.
Sonderfälle: Wahl, Messe und Gastronomie
Nicht jede Werbemaßnahme fällt unter das klassische Kundenstopper-Regime. Einige Sonderfälle verdienen eigene Aufmerksamkeit.
Wahlwerbung: Während der gesetzlich definierten Wahlkampfzeit sind Werbemaßnahmen politischer Parteien oder Wahlbewerber stark privilegiert. Es gelten andere Fristen, andere Genehmigungsverfahren und teils völlig freie Aufstellungsregeln. Das betrifft ausschließlich Wahlen und Abstimmungen. Sobald kommerzielle Absichten hinzutreten, greift wieder das normale Sondernutzungsrecht.
Messen und Veranstaltungen: Für die Werbung zu einer konkreten Messe, einem Konzert oder einem Festival gelten oft eigene Bestimmungen. In der Regel stellt der Veranstalter einen Sammelantrag und die einzelnen Plakatständer sind davon abgedeckt. Gewerbliche Aussteller brauchen meist keinen eigenen Antrag. Wichtig: Die Genehmigung ist auf die Dauer der Veranstaltung beschränkt.
Gastronomie und Außenflächen: Wer eine Außengastronomie betreibt, hat häufig bereits eine Sondernutzungsgenehmigung für die Tische und Stühle. Manche Städte erlauben, Werbung auf diese Fläche zu stellen, ohne eine zusätzliche Genehmigung. Andere trennen die beiden Nutzungen strikt. Fragen Sie im Zweifel nach, ob der Aufsteller mit der bestehenden Genehmigung abgedeckt ist. In Cafés und Restaurants hat sich die Kombination aus Kreidetafel und Plakatrahmen bewährt, wie unser Beitrag zu Werbeaufstellern im Café zeigt.
Gemeinnützig und politisch: Für gemeinnützige, mildtätige, religiöse oder rein politische Zwecke kann die Gebühr ganz erlassen werden. Die Genehmigung ist trotzdem nötig, kostet aber nichts.
Tipps aus der Praxis
Aus den typischen Fallstricken lassen sich einige Empfehlungen ableiten, die fast immer weiterhelfen:
- Frühzeitig beantragen: Zwei Wochen Vorlauf sind das absolute Minimum, in der Messesaison oder vor Feiertagen sollten es vier bis sechs Wochen sein. Behörden priorisieren vollständige Anträge vor Nachforderungen.
- Jahresgenehmigung bevorzugen: Für dauerhaft aufgestellte Kundenstopper ist eine Jahresgenehmigung fast immer günstiger als mehrere Einzelgenehmigungen. Die Verwaltungsgebühr fällt nur einmal an.
- Foto beilegen: Ein einfaches Smartphone-Foto des geplanten Aufstellorts beschleunigt die Bearbeitung erheblich. Der Sachbearbeiter kann die Situation direkt einschätzen und muss keine Rückfragen stellen.
- Maße genau angeben: Nicht „ungefähr 60 mal 80 Zentimeter”, sondern „65 Zentimeter Breite, 120 Zentimeter Höhe, 50 Zentimeter Tiefe einschließlich Standfuß”. Ungenaue Angaben führen zu Rückfragen.
- Wetterfestigkeit mitdenken: In windexponierten Lagen lohnen sich robuste Modelle mit Wassertank. Das reduziert die Gefahr, dass der Aufsteller kippt und beschädigt wird.
- Kopie bereithalten: Die Genehmigung sollte im Geschäft zur Vorlage bereitliegen. Wenn der Ordnungsaußendienst fragt, ist ein Foto der Genehmigung auf dem Handy die schnellste Antwort.
- Bei Umzug neu beantragen: Sondernutzungserlaubnisse sind standortgebunden. Bei einem Umzug innerhalb derselben Stadt ist ein neuer Antrag nötig, auch wenn der Aufsteller unverändert bleibt.

Der Kundenstopper als Investition in Sichtbarkeit
Die Vielfalt der Regelungen mag auf den ersten Blick abschreckend wirken. Tatsächlich ist die Genehmigung in den meisten Städten eine Formsache. Sie füllen ein Formular aus, zahlen eine überschaubare Gebühr und können dann auf Jahre hinaus mit Rechtssicherheit werben. Studien aus dem Einzelhandel zeigen: Mehr als zwei Drittel aller Passanten, die ein unbekanntes Geschäft betreten, tun das aufgrund eines sichtbaren Werbehinweises im Straßenraum. Die Investition von ein bis zwei Wochen Behördenweg und durchschnittlich 40 bis 150 Euro Jahresgebühr amortisiert sich damit in fast jedem gewerblichen Umfeld innerhalb der ersten Wochen.
FAQ: Häufige Fragen zu Kundenstopper-Genehmigungen
Brauche ich überall in Deutschland eine Genehmigung für meinen Kundenstopper?
Im Prinzip ja, sobald der Aufsteller auf öffentlichem Grund steht. Das betrifft Gehwege, Fußgängerzonen und alle Straßen. Nur wenn der Kundenstopper vollständig auf Ihrem Privatgrund bleibt, entfällt die Genehmigungspflicht. Die konkrete Ausgestaltung unterscheidet sich allerdings erheblich zwischen den 16 Bundesländern und nochmals zwischen den einzelnen Kommunen.
Wer ist für die Genehmigung zuständig?
In den meisten Städten ist das Ordnungsamt erste Anlaufstelle. Einige Kommunen wie Dresden haben die Zuständigkeit beim Straßen- und Tiefbauamt angesiedelt. In Städten mit Bezirksstrukturen wie Berlin, Hamburg oder München ist das jeweilige Bezirks- oder Ortsamt zuständig. Die einfachste Auskunft gibt das Bürgertelefon 115.
Was kostet eine Genehmigung für einen Kundenstopper?
Die Kosten reichen von etwa 30 Euro pro Jahr in kleineren Gemeinden bis zu mehreren hundert Euro in zentralen Innenstadtlagen. In Berlin kostet die Verwaltungsgebühr 40 Euro pro Jahr, in München können zentrumsnahe Standorte mit über 50 Euro pro Quadratmeter und Jahr zu Buche schlagen. Die Gesamtkosten bleiben in der Regel unter 300 Euro pro Jahr.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Zwischen zehn Werktagen in Düsseldorf und vier bis sechs Wochen in Hamburg oder Frankfurt. Bremen und Leipzig liegen mit rund zwei Wochen im schnellen Mittelfeld. In Messestädten verlängert sich die Bearbeitungszeit während der großen Messetermine. Planen Sie im Zweifel drei bis vier Wochen Vorlauf ein.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung einen Aufsteller aufstelle?
Beim ersten Verstoß gibt es in den meisten Städten eine Verwarnung und die Aufforderung, den Aufsteller zu entfernen. Bei Wiederholung folgt ein Bußgeldbescheid zwischen 100 Euro und mehreren tausend Euro. Zusätzlich kann der Aufsteller vom Ordnungsaußendienst eingezogen werden. Bei wiederholten Verstößen kann die Behörde auch künftige Anträge ablehnen.
Gibt es in Hamburg wirklich ein Totalverbot?
Ja. Hamburg handhabt das Sondernutzungsrecht sehr restriktiv. Kundenstopper auf öffentlichen Wegen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Das Werbe- und Flyerverteil-Recht liegt bei einigen wenigen Vertragspartnern der Stadt. Wer als Einzelhändler werben möchte, muss das auf eigenem Grund oder über die Fassade tun. Das Ordnungsgeld bei Verstößen liegt bei mindestens 100 Euro.
Wie lang muss der Restgehweg sein?
Der Standardwert liegt in den meisten deutschen Städten bei 1,50 Metern nutzbarer Breite nach Aufstellung des Kundenstoppers. Hannover verlangt in Zone II 2,00 Meter, Düsseldorf in Fußgängerzonen sogar 4,50 Meter. Für den Aufsteller selbst sollten Sie ab etwa 2,50 Meter Gesamtbreite des Gehwegs ausgehen.
Kann ich eine Jahresgenehmigung bekommen oder muss ich jedes Mal neu beantragen?
Fast überall werden Jahresgenehmigungen angeboten, in einigen Städten sogar Mehrjahresgenehmigungen für zwei oder drei Jahre. Eine Jahresgenehmigung ist pro Monat gerechnet deutlich günstiger als mehrere Einzelerlaubnisse. Wer dauerhaft werben möchte, sollte von Anfang an auf eine Jahresvariante setzen.
Darf ich einen Kundenstopper an einer anderen Straßenecke aufstellen, wenn mein Laden in der Seitenstraße liegt?
In den meisten Städten nein. Das Prinzip der Stätte der Leistung besagt, dass der Aufsteller im direkten räumlichen Bezug zum eigenen Geschäft stehen muss. Ein Werbeschild an der belebten Hauptstraße, das auf ein Geschäft in der Nebenstraße hinweist, ist in der Regel nicht genehmigungsfähig. Ausnahmen gelten bei Veranstaltungen oder Messen.
Was gilt für temporäre Aktionen wie Eröffnungen oder Ausverkäufe?
Für temporäre Werbemaßnahmen gelten grundsätzlich dieselben Regeln. Einige Städte kennen vereinfachte Verfahren für kurzzeitige Aktionen bis zu drei oder sieben Tagen. Die Gebühr ist dann reduziert und die Bearbeitungszeit kürzer. Fragen Sie im Ordnungsamt explizit nach Kurzzeit-Sondernutzungserlaubnis oder Aktionserlaubnis.
Hinweis
Stand: April 2026. Die aufgeführten Angaben zu Rechtsgrundlagen, Gebühren und Bußgeldern geben den aktuellen Kenntnisstand wieder. Vorschriften und Tarife können sich ändern. Für die verbindliche Rechtslage wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde Ihrer Stadt oder Gemeinde. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.