Werbemittel Vorschriften in Berlin

Wer in Berlin einen Kundenstopper, Plakatständer oder Prospektständer vor seinem Geschäft auf dem Gehweg aufstellen möchte, sollte sich vorher über die Vorschriften informieren. Je nach Bezirk gelten unterschiedliche Regeln — von der einfachen Anmeldung bis zum strikten Verbot bestimmter Werbemittel. Ohne die nötige Genehmigung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro und die Einziehung des Aufstellers durch das Ordnungsamt. Dieser Ratgeber erklärt die aktuellen Vorschriften in allen zwölf Berliner Bezirken, zeigt den Weg zur Genehmigung und listet alle zuständigen Ämter mit Adressen und Telefonnummern auf.

Kundenstopper und Plakatständer als Werbemittel vor einem Berliner Café — Genehmigung erforderlich
Manchmal geht es schnell: Man wirbt vor dem eigenen Café mit einem Kundenstopper — dann steht das Berliner Ordnungsamt vor der Tür und möchte die Genehmigung sehen

Braucht man für einen Kundenstopper in Berlin eine Genehmigung?

Die kurze Antwort: In den meisten Fällen ja. Das Aufstellen von Kundenstoppern, Plakatständern, Werbetafeln und Prospektständern auf öffentlichem Straßenland ist eine Sondernutzung, die grundsätzlich einer Genehmigung bedarf.

Die Realität ist allerdings etwas differenzierter: Das Berliner Serviceportal weist ausdrücklich darauf hin, dass die Genehmigungspflicht für Werbestelltafeln „nicht in allen Bezirken für rechtlich notwendig erachtet” wird. Die Bewertung, ob ein Kundenstopper den Verkehr erschweren oder behindern kann, wird von den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden unterschiedlich gehandhabt.

Rechtsgrundlage: Die Straßenverkehrsordnung (StVO, §§ 32 und 33) verbietet es, Hindernisse auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann Ausnahmegenehmigungen erteilen. Grundlage ist § 11 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) in Verbindung mit § 13 BerlStrG.

In der Praxis bedeutet das: Während einige Bezirke wie Mitte sehr strenge Regeln haben und Stelltafeln grundsätzlich als unzulässig betrachten, sind andere Bezirke bei kleinen Kundenstoppern vor dem eigenen Geschäft (sogenannter Anliegergebrauch) deutlich toleranter. Eine Genehmigung zu beantragen ist in jedem Fall die sicherste Variante — denn wer ohne Erlaubnis erwischt wird, riskiert ein Bußgeld.

Nur wenn die Fläche vor dem Geschäft tatsächlich Privateigentum ist — zum Beispiel ein Innenhof, eine private Passage oder eine Einkaufsgalerie — entfällt die Genehmigungspflicht. Für jede Art von Werbung auf dem Gehweg in Berlin sollte man die Genehmigung als Investition in Rechtssicherheit betrachten, nicht als unnötige Bürokratie. Wer Werbung vor seinem Geschäft macht und das Ordnungsamt nicht als Gegner haben will, beantragt vorab eine Erlaubnis.

Werbemittel und Kundenstopper können vom Ordnungsamt in Berlin beanstandet werden
Ohne Genehmigung kann das Berliner Ordnungsamt den Kundenstopper beanstanden — oder direkt einziehen

Welche Vorschriften gelten für Kundenstopper in Berlin?

Auch mit Genehmigung darf nicht jeder beliebige Werbeaufsteller an jeder beliebigen Stelle stehen. Die Berliner Straßenverkehrsbehörden stellen klare Bedingungen an Größe, Standort und Aufstellzeit von Kundenstoppern und Plakatständern:

Die wichtigsten Aufstellregeln auf einen Blick:

Maximale Größe: Kundenstopper und Werbeaufsteller dürfen maximal 1,20 m hoch und 0,80 m breit sein.
Standort: Nur direkt vor dem eigenen Geschäft, maximal 1,50 m Tiefe ab Hauswand (im sogenannten Gehwegoberstreifen).
Gehwegbreite: Für Fußgänger müssen mindestens 1,50 m freie Durchgangsbreite erhalten bleiben. Bei schmäleren Gehwegen wird keine Genehmigung erteilt.
Öffnungszeiten: Der Kundenstopper darf nur während der Geschäftsöffnungszeiten draußen stehen und muss danach entfernt werden.
Beweglich: Der Aufsteller muss transportabel sein — fest installierte Werbeträger fallen unter andere, strengere Vorschriften.
Nur Erdgeschoss: Die Genehmigung gilt nur für Gewerbebetriebe im Erdgeschoss mit direktem Zugang zum Gehweg.
Sky-Flags und Flying-Banner: Diese sind immer und in allen Bezirken genehmigungspflichtig — unabhängig von der Größe.

Infografik: Aufstellregeln für Kundenstopper in Berlin — maximale Maße, Abstände und Gehwegbreite
Aufstellregeln für Kundenstopper in Berlin: Maximale Maße, Mindestdurchgang und Positionierung auf dem Gehweg

Die Sondernutzungserlaubnis beantragen: So geht’s

Die Genehmigung für das Aufstellen eines Kundenstoppers oder Plakatständers heißt offiziell Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO bzw. Sondernutzungserlaubnis nach § 11 BerlStrG. Sie wird beim zuständigen Bezirksamt beantragt — genauer gesagt bei der Straßenverkehrsbehörde oder dem Straßen- und Grünflächenamt des jeweiligen Bezirks.

Wer rechtzeitig eine Genehmigung beantragt hat, kommt gar nicht erst in eine brenzlige Situation mit dem Ordnungsamt. Der Antrag ist in der Regel unkompliziert, und die Genehmigung wird in den meisten Fällen erteilt — sofern die Aufstellregeln eingehalten werden können.

Online-Antrag über das Berliner Serviceportal

Berlin bietet ein zentrales Online-Antragsverfahren an. Über das Berliner Serviceportal können Anträge auf Sondernutzung für Werbestelltafeln und Kundenstopper direkt digital eingereicht werden — inklusive Datei-Upload für Lagepläne und Skizzen. Das beschleunigt die Bearbeitung und spart den Gang zum Amt.

Online-Antrag: Über service.berlin.de — Aufstellen von Werbestelltafeln beantragen können Sie Ihren Antrag direkt online einreichen. Das Formular ist für alle Berliner Bezirke nutzbar. Alternativ kann der Antrag auch formlos schriftlich beim zuständigen Bezirksamt gestellt werden.

Das muss in den Antrag

Damit Ihr Antrag auf Sondernutzungserlaubnis zügig bearbeitet wird, sollte er folgende Angaben enthalten:

• Vollständige Angaben zum Gewerbebetrieb: Name, Anschrift, Inhaber
• Kopie der Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls Handelsregisterauszug
• Geplanter Beginn und Ende der Sondernutzung (Genehmigungen sind für 1, 2 oder 3 Jahre möglich)
• Genaue Beschreibung des Werbemittels: Art (Kundenstopper, Plakatständer, Prospektständer), Abmessungen, Stückzahl
• Skizze oder bemaßter Lageplan mit dem geplanten Aufstellort vor dem Geschäft
• Angabe der Gehwegbreite am geplanten Standort

Tipp: Stellen Sie den Antrag rechtzeitig — die Bearbeitungszeit beträgt in der Praxis zwei bis sechs Wochen, in stark nachgefragten Bezirken wie Mitte oder Friedrichshain-Kreuzberg auch länger. Besonders vor der Frühlings- und Sommersaison häufen sich die Anträge. Nach § 11 BerlStrG soll die Behörde innerhalb eines Monats entscheiden — ansonsten kann die Erlaubnis als erteilt gelten (sogenannte Genehmigungsfiktion).

Plakatständer und Kundenstopper als Werbemittel — Genehmigung in Berlin beantragen
Auch der klassische Kundenstopper braucht in den meisten Berliner Bezirken eine Sondernutzungserlaubnis — der Antrag ist aber unkompliziert

Adressen der zuständigen Ämter in allen 12 Berliner Bezirken

Jeder Berliner Bezirk hat eine eigene zuständige Stelle für Sondernutzungserlaubnisse. Die Zuständigkeit richtet sich immer nach dem Bezirk, in dem sich der Betriebssitz befindet. Hier die vollständige Übersicht aller zwölf Bezirke:

Mitte
Wedding · Moabit · Tiergarten · Alt-Mitte
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Karl-Marx-Allee 31, 10178 Berlin
⚠️ Strengste Regeln — nur 1 Tafel/Geschäft, max. 1 m²
Friedrichshain-Kreuzberg
Friedrichshain · Kreuzberg
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Yorckstraße 4-11, 10965 Berlin
📧 Antrag auch per E-Mail möglich
Pankow
Prenzlauer Berg · Weißensee · Pankow
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Darßer Straße 203, 13088 Berlin
📅 Termine nach Vereinbarung
Charlottenburg-Wilmersdorf
Charlottenburg · Wilmersdorf
🏛️Ordnungsamt (temporär) / SGA (dauerhaft)
📍Sigmaringer Straße 1, 10713 Berlin
🏛️ Zwei Ämter zuständig je nach Dauer
Spandau
Spandau · Haselhorst · Staaken
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Otternbuchtstraße 35, 13599 Berlin
📄 Eigenes PDF-Antragsformular verfügbar
Steglitz-Zehlendorf
Steglitz · Zehlendorf · Lankwitz
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Unter den Eichen 1, 12203 Berlin
Tempelhof-Schöneberg
Tempelhof · Schöneberg · Mariendorf
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Großbeerenstraße 2-10, Haus 3, 12107 Berlin
Neukölln
Neukölln · Britz · Buckow · Rudow
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Gradestraße 36, 12347 Berlin
📋 Umfangreiches Gesamtkonzept mit Negativbereichen
Treptow-Köpenick
Treptow · Köpenick · Adlershof
🏛️SGA — Fachbereich Tiefbau
📍Neue Krugallee 4, 12435 Berlin
Marzahn-Hellersdorf
Marzahn · Hellersdorf · Biesdorf
🏛️Straßenverkehrsbehörde
📍Schkopauer Ring 2, 12681 Berlin
🕐 Sprechzeiten nur Do 15–17 Uhr
Lichtenberg
Lichtenberg · Hohenschönhausen · Rummelsburg
🏛️Straßen- und Grünflächenamt
📍Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin
Reinickendorf
Reinickendorf · Tegel · Heiligensee
🏛️Straßenverkehrsbehörde (im SGA)
📍Eichborndamm 215, 13437 Berlin

Stand: März 2026. Alle Bezirke bieten den Online-Antrag über service.berlin.de an. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Bezirk des Betriebssitzes.

Sonderfall Berlin-Mitte: Strenge Regeln und Verbotszonen

Der Bezirk Mitte verdient besondere Aufmerksamkeit, denn hier gelten die strengsten Vorschriften in ganz Berlin. Die offiziellen „Festlegungen zu Sondernutzungen im Bezirk Mitte” (Stand Mai 2020) formulieren es unmissverständlich:

Grundregel in Mitte: „Die Erteilung von Erlaubnissen für das Aufstellen von Stelltafeln u. ä. auf öffentlichem Straßenland ist grundsätzlich unzulässig aus städtebaulichen Gründen.”

Trotz dieser Grundregel gibt es eine wichtige Ausnahme: Eine einzelne Stelltafel vor dem eigenen Ladengeschäft kann unter folgenden Bedingungen genehmigt werden:

• Nur eine Stelltafel pro Geschäft
• Nur während der Öffnungszeiten
• Maximale Werbefläche: 1 m²
• Der Aufsteller muss außerhalb der Fußgängerlauffläche und von Radwegen stehen

In zahlreichen Straßen und Plätzen in Mitte sind Werbemittel und Kundenstopper komplett verboten — darunter der Pariser Platz, Unter den Linden, der Gendarmenmarkt, der Potsdamer Platz, die Straße des 17. Juni und sämtliche Straßen im Regierungsviertel. Auch Sprühkreide-Werbung, Aufkleber und Lichtprojektionen auf dem Gehweg werden in Mitte nicht genehmigt.

Kundenstopper Kreidetafel vor einer Berliner Bäckerei auf dem Gehweg
Ein typischer Kundenstopper vor einem Berliner Geschäft — mit der richtigen Genehmigung kein Problem

Was kostet eine Genehmigung für einen Kundenstopper?

Wenn der Antrag genehmigt wird, fallen Kosten an. Für den typischen Kundenstopper vor dem eigenen Laden (Anliegergebrauch) sind das vor allem die Verwaltungsgebühren für die Ausnahmegenehmigung:

Verwaltungsgebühren (Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO):

• Genehmigung für 1 Jahr: 40,00 Euro
• Genehmigung für 2 Jahre: 60,00 Euro
• Genehmigung für 3 Jahre: 80,00 Euro

Sondernutzungsgebühren und Wertstufen

Zusätzlich zur Verwaltungsgebühr können je nach Nutzungsart Sondernutzungsgebühren anfallen. Diese richten sich nach den sogenannten Wertstufen — je attraktiver die Geschäftslage, desto höher die Gebühr. Berlin unterteilt seine Straßen in vier Wertstufen gemäß der Sondernutzungsgebührenverordnung (SNGebV):

Wertstufe I (Top-Lagen): Kurfürstendamm, Friedrichstraße, Unter den Linden, Potsdamer Platz — 25,00 €/m²/Monat
Wertstufe II (Hauptgeschäftsstraßen): Stark frequentierte Einkaufsbereiche — 23,00 €/m²/Monat
Wertstufe III (Nebenstraßen): Kiez-Einkaufsstraßen wie Kastanienallee in Prenzlauer Berg, Akazienstraße in Tempelhof-Schöneberg — 21,00 €/m²/Monat
Wertstufe IV (Randlagen): Wohngebiete, weniger frequentierte Straßen — 19,00 €/m²/Monat

Grundsätzlich gilt: Je besser die Lage, desto höher die Kosten. Für den typischen kleinen Kundenstopper vor dem eigenen Geschäft im Rahmen des Anliegergebrauchs wird in der Regel nur die Verwaltungsgebühr fällig. Die höheren Sondernutzungsgebühren nach Tarifstelle 4.1 SNGebV kommen vor allem bei größeren, kommerziellen Werbeanlagen zum Tragen.

Rechenbeispiel: Ein Kundenstopper im DIN-A1-Format (Werbefläche ca. 0,50 m²) in einer Wertstufe-IV-Lage kostet — sofern die SNGebV greift — rund 9,50 Euro pro Monat an Sondernutzungsgebühr plus 40 Euro Verwaltungsgebühr pro Jahr. In einer Wertstufe-I-Lage wie am Kurfürstendamm wären es rund 12,50 Euro monatlich plus Verwaltungsgebühr. Für viele Gewerbetreibende liegen die Kosten also bei deutlich unter 200 Euro pro Jahr.

Infografik: Wertstufen und Sondernutzungsgebühren für Werbeanlagen in Berlin
Berliner Wertstufen: Die Gebühren für die Sondernutzung hängen von der Lage des Geschäfts ab

Bußgelder: Was passiert ohne Genehmigung?

Trotz der überschaubaren Kosten für die Genehmigung lohnt es sich nicht, den Kundenstopper auf gut Glück aufzustellen. Wer ein Werbemittel ohne Genehmigung auf dem Berliner Gehweg platziert, begeht eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Straßengesetzes.

Das Bußgeld kann nach § 28 Abs. 2 BerlStrG bis zu 10.000 Euro betragen. Dazu kommt: Die Sondernutzungsgebühr wird auch rückwirkend erhoben — unabhängig davon, ob eine Genehmigung vorlag oder nicht. Das Ordnungsamt kann den Kundenstopper oder Plakatständer vor Ort einziehen.

Achtung: Bei einem erstmaligen Verstoß wird in der Praxis meist ein dreistelliger Bußgeldbetrag erhoben. Bei Wiederholung steigt das Bußgeld deutlich an. Die eingezogenen Werbemittel werden nicht in jedem Fall zurückgegeben — das ist bezirksabhängig geregelt.

Plakatständer und Kundenstopper ohne Genehmigung — Bußgeld und Einzug durch das Ordnungsamt in Berlin
Wird ein Werbemittel ohne Genehmigung entdeckt, drohen Bußgelder und die Einziehung des Kundenstoppers durch das Ordnungsamt

Tipps für Gewerbetreibende: Kundenstopper in Berlin richtig einsetzen

Damit der Kundenstopper seinen Zweck erfüllt und nicht zum Ärgernis mit dem Ordnungsamt wird, hier die wichtigsten Tipps:

Frühzeitig beantragen: Den Antrag mindestens sechs bis acht Wochen vor der geplanten Aufstellung einreichen, am besten über das Online-Portal.
Mehrjährige Genehmigung nutzen: Eine Dreijahresgenehmigung für 80 Euro spart den jährlichen Papierkrieg.
Maße einhalten: Maximal 1,20 m hoch und 0,80 m breit. Größere Aufsteller wie DIN-A0-Plakatständer können Probleme machen.
Gehweg freihalten: Immer mindestens 1,50 m Durchgang für Fußgänger lassen. Im Zweifelsfall nachmessen.
Abends reinstellen: Den Kundenstopper nach Geschäftsschluss konsequent reinstellen — das ist eine Bedingung der Genehmigung.
Genehmigung griffbereit halten: Bei einer Kontrolle sollte die Sondernutzungserlaubnis schnell vorgezeigt werden können.
In Mitte besonders aufpassen: Hier gilt die strengste Regelung in ganz Berlin — nur eine Stelltafel pro Geschäft, max. 1 m² Werbefläche.
Qualität zählt: Ein professioneller, stabiler Kundenstopper kippt bei Wind nicht um und wird vom Ordnungsamt weniger beanstandet als provisorische Aufsteller.

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FAQ — Häufige Fragen zu Kundenstoppern und Werbemitteln in Berlin

Brauche ich für jeden Kundenstopper in Berlin eine Genehmigung?

Grundsätzlich ja — das Aufstellen von Kundenstoppern auf öffentlichem Straßenland ist eine Sondernutzung. Allerdings wird die Genehmigungspflicht nicht in allen Bezirken gleich streng gehandhabt. Einige Bezirke sehen bei kleinen Aufstellern im Rahmen des Anliegergebrauchs davon ab. In Bezirken wie Mitte ist die Genehmigung dagegen zwingend erforderlich. Sicherheitshalber sollte man immer eine Genehmigung beantragen.

Was kostet eine Genehmigung für einen Kundenstopper in Berlin?

Die Verwaltungsgebühr beträgt 40 Euro für ein Jahr, 60 Euro für zwei Jahre oder 80 Euro für drei Jahre. Je nach Lage und Nutzungsart können zusätzliche Sondernutzungsgebühren anfallen, die nach Wertstufen gestaffelt sind (19 bis 25 Euro pro Quadratmeter Werbefläche und Monat). Für den typischen kleinen Kundenstopper vor dem eigenen Laden ist meist nur die Verwaltungsgebühr fällig.

Darf ich einen Kundenstopper ohne Genehmigung vor meinem Laden aufstellen?

Das ist riskant. Ohne Genehmigung drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro und die Einziehung des Aufstellers durch das Ordnungsamt. Auch wenn einige Bezirke bei kleinen Kundenstoppern toleranter sind: Eine Genehmigung kostet nur 40 Euro pro Jahr und gibt Rechtssicherheit.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

In der Praxis dauert die Bearbeitung zwei bis sechs Wochen. In stark nachgefragten Bezirken wie Mitte oder Friedrichshain-Kreuzberg kann es länger dauern. Planen Sie mindestens sechs bis acht Wochen Vorlaufzeit ein, besonders vor der Sommersaison.

Welche Maße darf ein Kundenstopper in Berlin maximal haben?

Maximal 1,20 m hoch und 0,80 m breit. Der Aufstellort darf maximal 1,50 m ab Hauswand in den Gehweg hineinragen. Für Fußgänger müssen mindestens 1,50 m Durchgangsbreite frei bleiben. In Berlin-Mitte gilt zusätzlich eine maximale Werbefläche von 1 m² pro Stelltafel.

Gilt die Genehmigungspflicht auch für Prospektständer und Warenauslagen?

Ja. Neben Kundenstoppern und Plakatständern ist auch das Aufstellen von Prospektständern, Flyerständern, Warenauslagen, Stehtischen und ähnlichen Gegenständen auf dem Gehweg genehmigungspflichtig. Alles, was über den normalen Fußgängerverkehr hinausgeht und auf öffentlichem Straßenland steht, gilt als Sondernutzung.

Kann ich die Genehmigung online beantragen?

Ja. Über das Berliner Serviceportal (service.berlin.de) können Sie den Antrag für alle zwölf Bezirke direkt online einreichen, inklusive Upload von Lageplänen. Einzelne Bezirke wie Spandau bieten zusätzlich eigene PDF-Formulare an. In Friedrichshain-Kreuzberg können Anträge auch per E-Mail eingereicht werden.

Was passiert, wenn das Ordnungsamt meinen Kundenstopper einzieht?

Bei einer ungenehmigten Sondernutzung kann das Ordnungsamt den Kundenstopper oder Plakatständer vor Ort einziehen. Ob und wie Sie ihn zurückerhalten, hängt vom Bezirk ab. Zusätzlich wird ein Bußgeld erhoben, und die Sondernutzungsgebühr kann rückwirkend eingefordert werden.

ℹ️ Hinweis & Haftungsausschluss

Dieser Artikel wurde im März 2026 vollständig überarbeitet und dient ausschließlich zu Informationszwecken. VITAdisplays® übernimmt keine Gewähr für die Vollständigkeit, Aktualität und Korrektheit der bereitgestellten Angaben. Die genannten Vorschriften, Gebühren und Zuständigkeiten können sich ändern — bitte prüfen Sie die aktuelle Rechtslage direkt beim zuständigen Bezirksamt oder über das Berliner Serviceportal.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Für rechtliche Fragen zur Sondernutzung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht.

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